Mit einem heute ergangenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag mehrerer Eltern abgelehnt, mit dem diese die Errichtung einer Gesamtschule in Alfter erreichen wollten. Bis zum Ende der regulären Anmeldefrist am 25. Februar 2012 waren nur 89 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern aus Alfter eingegangen; damit wurde die von der Bezirksregierung Köln als Schulaufsichtsbehörde vorgegebene Mindestzahl von 100 Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet nicht erreicht.

Mit dem Anfang März bei Gericht gestellten, gegen die Gemeinde Alfter gerichteten Eilantrag machten fünf Elternpaare aus Alfter geltend, die Mindestzahl von 100 Anmeldungen sei erreicht, da Anmeldungen aus Umlandgemeinden mitgerechnet werden müssten. Außerdem hätten mehrere Eltern aus Alfter ihre Kinder an den Gesamtschulen in Bornheim und Bonn angemeldet. Schließlich sei das Anmeldeverfahren undurchsichtig gewesen; insbesondere seien Doppelanmeldungen erst kurz vor Ablauf der Anmeldefrist zugelassen worden. Das Gericht solle deshalb die Gemeinde Alfter durch eine einstweilige Anordnung verpflichten, die Gesamtschule zu errichten, zumindest aber ein neues Anmeldeverfahren durchzuführen.

Das Gericht folgte diesen Argumenten jedoch nicht: Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz sei eine Gemeinde nur dann zur Errichtung einer Gesamtschule verpflichtet, wenn mindestens 100 Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet zustande kämen. Anmeldungen aus anderen Gemeinden seien ebenso wenig zu berücksichtigen wie Anmeldungen von Kindern aus Alfter an Gesamtschulen in Bonn oder Bornheim. Für eine von den Antragstellern gewünschte Ausnahmegenehmigung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Maßgebliche Fehler des Anmeldeverfahrens seien nicht nachgewiesen; auf die Möglichkeit der Doppelanmeldung sei sogar ausdrücklich hingewiesen worden.

Einen weiteren Eilantrag gegen die Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde lehnte das Gericht ebenfalls ab, da die Eltern gegenüber der Schulaufsichtsbehörde keine eigene Rechtsposition hätten. Die Beteiligung der Bezirksregierung am Verfahren und eine einheitliche Entscheidung gegenüber allen Beteiligten habe das Gericht prozessrechtlich dadurch sichergestellt, dass es die Bezirksregierung zu dem Verfahren der Eltern gegen die Gemeinde Alfter beigeladen habe.

Gegen die beiden Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az.: 10 L 323/12 und 10 L 386 /12