Das „Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 06. Dezember 2010 zur Schließung des Bürgerbüros in Opladen“ ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit einen entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen aus April 2011 bestätigt.

Der Rat der Stadt Leverkusen hatte im Dezember 2010 im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes beschlossen, das Bürgerbüro in Opladen zu schließen. Gegenstand des Bürgerbegehrens war die Frage, ob das Bürgerbüro gleichwohl erhalten und verbessert werden solle.

In der Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus, das Bürgerbegehren sei aus mehreren Gründen unzulässig. Insbesondere schließe die Gemeindeordnung ein Bürgerbegehren über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung aus. Hierzu gehöre auch die Entscheidung über die Zusammenlegung, Abschaffung oder Einrichtung von Ämtern. Ferner seien Teile des Begehrens unbestimmt. Für den Bürger sei aufgrund der bisherigen Sachlage unklar, ob er bei einem etwaigen Bürgerentscheid gleichzeitig auch über die Reduzierung der Anzahl der Beigeordneten mit abstimmen solle.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az. 4 K 2849/11