Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass die ver.di Jugend den Demonstrationszug am 1. Mai wie angemeldet durchführen darf.

Wegen einer für den 1. Mai angemeldeten Demonstration „Veranstaltung Rechts“ von Rechtsextremen in Bonn hatte sich in Bonn ein breiter Widerstand gebildet, der unter anderem von zahlreichen Gruppierungen aus Politik, Kirche, Wirtschaft und Gesellschaft unterstützt wird. In Zusammenhang mit dem geplanten Aufmarsch wurden vom Aktionsbündnis „Bonn stellt sich quer“ zahlreiche Gegenveranstaltungen bei der Polizei angemeldet, unter anderem die der ver.di Jugend NRW-Süd. Die ver.di Jugend wollte u.a. einen Demonstrationszug vom Bahnhof Beuel über die Obere Wilhelmstraße und die Friedrich-Breuer-Straße zum Konrad-Adenauer-Platz führen.

Nach intensiven Abstimmungsgesprächen zwischen der Polizei und den Rechtsextremen wurde deren Demonstrationsort von der Innenstadt nach Bonn Beuel verlegt. Daraufhin bestätigte die Polizei zwar die Anmeldung der ver.di – Versammlung in Beuel. Sie machte jedoch zur Auflage, dass der ver.di – Demonstrationszug nicht wie vorgesehen über die Obere Wilhelmstraße und die Friedrich-Breuer-Straße, sondern über die Sankt Augustiner Straße zu führen sei. Dies begründete die Polizei damit, es müsse sichergestellt werden, dass es nicht zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der Teilnehmer beider Veranstaltungen komme.

Dem gegen diese Auflage gerichteten Eilantrag gab das Gericht jetzt mit der Maßgabe statt, dass der ver.di – Demonstrationszug wie geplant stattfinden könne, jedoch von der Polizei für erforderlich gehaltenen Auflagen, insbesondere auch zum zeitlichen Ablauf des Aufzuges, Folge zu leisten sei. Dies begründete das Gericht damit, die in Art. 8 Grundgesetz gewährleistete Versammlungsfreiheit schließe das Recht ein, auch über den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen. Der Veranstaltungsweg der ver.di Jugend sei vor der Verlegung des Veranstaltungsortes der Rechtsextremen nach Beuel angemeldet gewesen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.