Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute verkündeten Urteil die Klage eines Pflichtmitglieds der Industrie– und Handelskammer zu Köln abgewiesen. Der Kläger wollte festgestellt wissen, dass die Resolution der Kammer vom 28. März 2011 zum Ausbau des Godorfer Hafens rechtswidrig war.

Der vom Rat der Stadt Köln beschlossene Ausbau des Godorfer Hafens war im August 2006 von der Bezirksregierung Köln planfestgestellt worden. Die Planungen verwarf das Oberverwaltungsgericht Münster im März 2011. Weil der Hafenausbau seit Jahren umstritten war, beschloss der Rat der Stadt Köln ebenfalls im März 2011, zu diesem Thema eine Einwohnerbefragung durchzuführen. Aus Anlass der anstehenden Befragung beschloss die Vollversammlung der Industrie– und Handelskammer zu Köln am 28. März 2011 eine Resolution, mit der sie alle Wählerinnen und Wähler aufrief, an der Befragung teilzunehmen und für den Ausbau des Hafens zu stimmen. Zudem genehmigte sie die Durchführung einer Kampagne, in deren Rahmen Plakate, Flyer und eine Internetseite erstellt wurden, um die Bürger über das Projekt aufzuklären und dafür zu werben. Mit seiner am 13. Mai 2011 erhobenen Klage wendet sich der Kläger, der Pflichtmitglied der Kammer ist, gegen den Beschluss der Vollversammlung. Er hält die Resolution unter anderem deshalb für unzulässig, weil sie sich nach seiner Auffassung zu einseitig für den Hafenausbau ausspreche.

Dem folgte das Gericht nicht und stellte fest, dass die beklagte Kammer sich mit ihrem Beschluss im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben gehalten hat. Die Vollversammlung habe die widerstreitenden Interessen der Kammermitglieder in gebotenem Umfang berücksichtigt. Die Resolution und deren Umsetzung mittels Plakaten und Flyern hätten die erforderliche Sachlichkeit und Zurückhaltung gewahrt. In der Vollversammlung vereinzelt gebliebene Meinungen müssten nicht öffentlich gemacht werden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az.: 1 K 2836/11.