Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ein Ratsmitglied der Stadt Pulheim wegen Verletzung seiner kommunalrechtlichen Verschwiegenheitspflicht war rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit einen Beschluss des Rates der Stadt Pulheim aus Juli 2011 bestätigt.

Das klagende Ratsmitglied hatte in einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ein Schreiben – u.a. an anwesende Pressevertreter – verteilt, das mehrere Zitate aus einem nicht öffentlichen Bericht des Rechnungsprüfungsamtes enthielt. Das Rechnungsprüfungsamt hatte geprüft, ob das Vergabeverfahren im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau des Hallenbades rechtskonform durchgeführt worden war.

In der Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus, der Kläger habe seine Verschwiegenheitspflicht verletzt. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sei zu diesem Zeitpunkt nicht allgemein bekannt gewesen. In der Presse sei in einem Bericht über den Auftritt des Bürgermeisters in einer Bürgerversammlung wenige Tage zuvor lediglich das Prüfergebnis wiedergegeben worden. Auf ein Recht zur „Flucht in die Öffentlichkeit“ könne sich der Kläger nicht berufen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az. 4 K 4462/11