Die Gemeinde Marienheide darf zum Schuljahr 2013/2014 einen Grundschulverbund aus der Gemeinschaftsgrundschule Marienheide und der Katholischen Grundschule Marienheide bilden. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss die Rechtmäßigkeit des entsprechenden Ratsbeschlusses der Gemeinde und lehnte einen dagegen gerichteten Eilantrag mehrerer Eltern ab.

Der Rat der Gemeinde Marienheide hatte am 25. September 2012 die Bildung des Grundschulverbundes zum kommenden Schuljahr beschlossen. Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag machten zwei Elternpaare, deren Kinder die Katholische Grundschule besuchen oder im nächsten Schuljahr besuchen wollen, eine Verletzung ihrer Elternrechte geltend: Da weiterhin mit genügend Anmeldungen für die bisher zweizügig geführte Bekenntnisschule zu rechnen sei, sei die Bildung eines Grundschulverbundes und die Reduzierung der Bekenntnisschule auf einen einzügigen „Teilstandort“ durch das nordrhein-westfälische Schulgesetz nicht gedeckt. Zudem leide der Ratsbeschluss an mehreren formellen Mängeln. Dem folgte das Gericht jedoch nicht: Die Bildung eines Grundschulverbundes liege im Planungsermessen der Gemeinde. Im Schulgesetz sei ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, einen Grundschulverbund auch aus einer Gemeinschaftsgrundschule und einer Bekenntnisschule (mit eigener Teilschulkonferenz und Teilschulpflegschaft) zu bilden. Von dieser Möglichkeit habe die Gemeinde Marienheide rechtmäßig Gebrauch gemacht. Die Planungserwägungen der Gemeinde, mit der diese auf insgesamt rückläufige Schülerzahlen habe reagieren wollen, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde habe dabei auch berücksichtigen dürfen, dass auf der Katholischen Grundschule in den vergangenen Jahren deutlich vermehrt Kinder angemeldet worden seien, die nicht der katholischen Konfession angehören. Der Ratsbeschluss weise auch keine formellen Mängel auf.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az.: 10 L 1268/12