Die Entscheidung der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Frau Mathiopoulos den im Jahre 1986 verliehenen Doktorgrad zu entziehen, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Bereits Ende der 1980er Jahre wurde der Klägerin verschiedentlich vorgeworfen, sie habe in ihrer Doktorarbeit andere wissenschaftliche Texte übernommen. Die Philosophische Fakultät hatte 1991 auf der Grundlage eines Kommissionsberichtes jedoch keinen Anlass gesehen, gegen die Klägerin wegen des Vorwurfs der Täuschung einzuschreiten. Anfang 2011 wurden in der Öffentlichkeit erneut Plagiatsvorwürfe erhoben. Diese stützten sich maßgeblich auf Angaben, die auf der Internetplattform VroniPlag veröffentlicht wurden. Die Überprüfung durch die Philosophische Fakultät führte im April 2012 zur Entziehung des Doktorgrades.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Philosophische Fakultät habe zutreffend angenommen, dass die Klägerin eine Täuschung begangen habe. Sie habe weite Passagen ihrer Dissertation wörtlich aus fremden Werken übernommen, ohne diese eindeutig und entsprechend den Regeln wissenschaftlicher Arbeit zu kennzeichnen. Dadurch habe sie verschleiert, dass große Teile der Dissertation abgeschrieben seien. Zugleich habe sie billigend in Kauf genommen, dass die Prüfer dem Irrtum unterliegen, dass es sich um eigene Gedanken und Ausführungen handele. Die Entscheidung der Philosophischen Fakultät sei auch ansonsten nicht zu beanstanden. Sie habe umfangreiche Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten der Klägerin angestellt, die keine Ermessensfehler erkennen ließen. Insbesondere sei es nicht ermessenfehlerhaft, den Doktorgrad unter Abwägung aller Aspekte des Einzelfalles nach so langer Zeit zu entziehen. Insoweit stehe auch nicht die Entscheidung der Philosophischen Fakultät von 1991 entgegen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az.: 6 K 2684/12