Die vom Oberbergischen Kreis in Rauscheid festgestellten baurechtswidrigen Zustände sind zu Recht aufgegriffen worden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem gestern verkündeten Urteil entschieden und damit die Klage gegen eine Abrissverfügung des Oberbergischen Kreises abgewiesen. Mit dieser war den Klägern aufgegeben worden, ein Gartenhaus, ein Schwimmbecken, Terrassenflächen sowie eine Terrassenüberdachung zu entfernen. Den Einwand der Kläger gegen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 32 „Rauscheid“ der Gemeinde Engelskirchen ließ das Gericht nicht gelten. Die Ordnungsverfügung verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Kreis habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, sämtliche im Baugebiet belegenen Grundstücke auf Verstöße gegen das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht zu kontrollieren und festgestellte Verstöße mit bauaufsichtlichen Mitteln zu begegnen. Dass gegen die betroffenen Grundstückseigentümer nicht gleichzeitig, sondern nach und nach vorgegangen werde, sei nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az: 2 K 6802/11