Mit einem den Beteiligen heute zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage eines Grundstückseigentümers im „Wochenendhausgebiet Hasenbach" stattgegeben, der sein Wohngebäude über die im Bebauungsplan vorgesehene zulässige Grundfläche hinaus erweitert hat.

Der Kläger beantragte am 28. November 2011 bei dem beklagten Rhein-Sieg-Kreis eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Carports in Wohnraum. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2012 mit der Begründung ab, das Grundstück liege in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet. Danach sei die höchst zulässige Grundfläche des Gebäudes begrenzt. Nach Umwandlung des Carports in Wohnraum werde die zulässige Grundfläche überschritten. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans komme nicht in Betracht.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Gericht jetzt statt. Es stellt fest, dass der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich der Art der Nutzung (Wochenendhaus) und der höchst zulässigen Grundfläche funktionslos sei. In den annähernd 40 Jahren seit Inkrafttreten des Bebauungsplans habe sich eine tatsächliche Entwicklung vollzogen, die im Widerspruch zu den Planfestsetzungen stehe. Die Gebäude in dem ausgewiesenen Wochenendhausgebiet würden zu 87,14 % zum dauerhaften Wohnen (Hauptwohnsitz) genutzt. Eine solche Nutzung sei mit der Festsetzung „Wochenendhausgebiet“ unvereinbar. Die Festsetzung sei mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung nicht mehr geeignet, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Damit sei aber auch die für Wochenendhausgebiete gesetzlich vorgesehene Begrenzung der Grundfläche der Häuser hinfällig.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az. 8 K 1068/12