Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag der Shell Deutschland Oil GmbH abgelehnt. Diese wehrte sich gegen Anordnungen der Bezirksregierung Köln in Bezug auf Rohrleitungsanlagen in der Rheinland Raffinerie.

In Folge eines Schadensereignisses in der dortigen Leitung 7 im Februar 2012 erließ die Bezirksregierung Köln mehrere Ordnungsverfügungen. Unter dem 7. März 2013 ordnete sie für Rohrleitungsanlagen u.a. Lebensdauerabschätzungen sowie wiederkehrende Überprüfungen durch Sachverständige an.

Nach Auffassung des Gerichts war die Bezirksregierung Köln zum Erlass dieser Anordnungen berechtigt. Sie könne Maßnahmen erlassen, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden. Zugleich könne sie Betreibern von potentiell wassergefährdenden Anlagen Auflagen erteilen. Von einer Besorgnis der Gefährdung des Wasserhaushaltes könne ausgegangen werden, da zum einen keine hinreichenden Prüfungen in der Vergangenheit stattgefunden hätten, die eine konkrete „Erstprüfung“ der Gefahrenpotentiale der Rohrleitungsanlagen ermöglichen. Zum anderen würden es die gehäuften Leckagefälle in der jüngeren Vergangenheit rechtfertigen, eine umfassende Bestandsprüfung aller vorhandenen Leitungsanlagen durchzuführen.

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az. 14 L 833/13