Mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag des BUND abgelehnt, der auf eine vorläufige Stilllegung der Felssicherungsmaßnahmen am Eselsweg im Siebengebirge gerichtet war.

Als Folge eines Felssturzes im Juni 2011 wurde der Eselsweg im Siebengebirge zwischen Drachenburg und Drachenfelsplateau gesperrt. Dieser Teil des Weges befindet sich im FFH Gebiet „Siebengebirge“. Nachdem verschiedene Varianten für eine andere attraktive Wegeverbindung zum Drachenfels durch ein Ingenieurbüro geprüft, im Ergebnis jedoch verworfen wurden, entschied sich die Stadt Königswinter für die Wiederherstellung des Eselswegs. Eine durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Artenschutzes zu befürchten seien. Mit den umfangreichen Felssicherungs-maßnahmen wurde Anfang Oktober 2013 begonnen.

In Folge dessen begehrte der BUND die vorläufige Stilllegung der Bau-maßnahmen, da er als anerkannter Naturschutzverband nicht hinreichend beteiligt worden sei. Im Kern greift er die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung an. Entgegen den dortigen Ausführungen sei viel-mehr von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen, die grundsätzlich zu dem Ergebnis führen würden, dass die Felssicherungsmaßnahmen un-zulässig seien. Diese könnten nur durch eine sog. „Abweichungsentscheidung“ legalisiert werden. Vor einer solchen Entscheidung hätte der BUND jedoch zwingend beteiligt werden müssen. Der BUND forderte daher, dass die Stadt Königswinter ein solches Verfahren durchführen solle und den BUND dabei zu beteiligen. Bis dahin müssten die Felssicherungsmaßnahmen ruhen.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Anhaltspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung sprächen, seien vom BUND nicht ausreichend dargelegt worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bei Stilllegung der Bauarbeiten ein Weiterbau erst im Herbst 2014 möglich wäre und dadurch ggf. die Finanzierung in Frage stehe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az.: 14 L 1659/13