Mit einem heute zugestellten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Unternehmens der Hamburger Unternehmensgruppe mk-group Holding GmbH abgelehnt. Das Unternehmen wollte verhindern, dass sich die Bundesnetzagentur weiterhin kritisch zu dem Geschäftsmodell des Unternehmens äußert.

Das Unternehmen bietet unter anderem Letztverbrauchern die Lieferung von Strom an, nicht aber den Zugang zum Stromnetz. Üblicherweise werden Energielieferung und Netzzugang durch einen Anbieter erbracht (integrierte Stromlieferungsverträge oder „All-Inclusive-Verträge“). Nicht so beim Geschäftsmodell des jetzt klagenden Unternehmens. Hier müssen sich die Kunden des Unternehmens den Netzzugang selbst beschaffen, indem sie mit einem Netzbetreiber einen separaten Vertrag abschließen. Die Bundesnetzagentur hat zu dem Geschäftsmodell des klagenden Unternehmens öffentlich geäußert, dass dessen Kunden, die einen isolierten Vertrag über den Netzzugang schließen, nach den geltenden Regeln (GPKE-Festlegung der Bundesnetzagentur) unter anderem verpflichtet seien, die Abrechnung in einem speziellen elektronischen Verfahren ent-gegenzunehmen. Haushaltskunden seien hierzu in der Regel technisch nicht in der Lage. Das Unternehmen wollte verhindern, dass sich die Bundesnetzagentur in Zukunft weiterhin in dieser Weise öffentlich äußert.

Das Gericht hat diesen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgelehnt. Die Bundesnetzagentur habe eine rechtliche Bewertung auf einem Gebiet vorgenommen, für das sie sachlich zuständig sei. Die Bewertung sei rechtlich vertretbar und beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen. Außerdem seien die Äußerungen auch im Hinblick auf die Grundrechte des Unternehmens nicht unverhältnismäßig. Da es sich um eine begründete und vertretbare Beurteilung handele sei es unerheblich, ob die Rechtsfrage auch anders bewertet werden könne.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde eingelegt werden.

Az: 1 L 1311/13