Das Bürgerbegehren „Grundstücksverkäufe Roisdorf“ ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit einen Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 30. Januar 2014 bestätigt. Zugleich hat das Gericht einen Antrag der Vertreter des Bürgerbegehrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus: Die Fragestellung des Bürgerbegehrens, die sich gegen den Verkauf und die Verpachtung städtischer Grundstücke „im Bereich Schumacherstr., Bonner Str. und Meckenheimer Str.“ im Bornheimer Stadtteil Roisdorf richte, sei für den Bürger ohne eine genaue Bezeichnung der Grundstücke nicht hinreichend verständlich. Eine solche Bezeichnung könne grundsätzlich mit einem Lageplan vorgenommen werden. Hier sei ein Lageplan jedoch nur bei einem Teil der eingereichten Unterschriftenlisten auf der Rückseite abgedruckt gewesen. Die Unterschriftenlisten, auf denen kein Lageplan abgedruckt sei, könnten nicht berücksichtigt werden. Dadurch verfehle das Bürgerbegehren das erforderliche Unterschriftenquorum deutlich.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster innerhalb von zwei Wochen möglich.

Az: 4 K 1161/14 und 4 L 526/14