Die Stadt Köln hat die Nutzung von Räumen am Sachsenring in der Kölner Südstadt für ein Unternehmen, das „tantrische/erotische Massagen“ anbietet, zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute zugestellten Beschluss entschieden und damit eine Ordnungsverfügung der Stadt Köln bestätigt.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Nutzung der Räume für die angebotenen Dienstleistungen dürfe nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung erfolgen; eine solche Baugenehmigung besitze die Antragstellerin jedoch nicht. Schon das Fehlen der Baugenehmigung rechtfertige die sofortige Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten. Hieran ändere auch nichts, dass die Antragstellerin für ihren Betrieb inzwischen einen Bauantrag gestellt habe. Denn dieser Bauantrag sei derzeit schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil Fragen des Brandschutzes ungeklärt seien und der Bauantrag nicht den formellen Anforderungen genüge.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster innerhalb von zwei Wochen möglich.

Az: 2 L 883/14