Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 30. Oktober 2014 verkündeten Urteil entschieden, dass die Nichtzulassung eines Schaustellers zum Bonner Weihnachtsmarkt rechtmäßig gewesen ist.

Der Kläger begehrte mit seinem Glühweinstand die Zulassung zum Bonner Weihnachtsmarkt 2014. Diesen Antrag lehnte die beklagte Stadt Bonn ab, da dem Glühweinstand des Klägers schon aufgrund seiner Größe kein Platz zugewiesen werden könne. Die für den Gestaltungsplan zuständigen Gremien hätten sich dafür entschieden, an dem Standort, der in den vergangenen Jahren dem Kläger zugewiesen wurde, einen kleineren Getränkestand vorzusehen. Alternative Standorte kämen für den beantragten Glühweinstand nicht in Betracht.

Diese Auswahlentscheidung ist nach Ansicht der Kammer durch das Gestaltungsermessen der Beklagten gedeckt. Es sei zulässig, in einem Gesamtkonzept bestimmte Stellplatzgrößen zu beschließen, solange diese Auswahl sachlich gerechtfertigt sei. Im konkreten Fall sei es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen der an anderer Stelle vorhandenen größeren Ausschänke mit Sitzflächen an dem streitgegenständlichen Standplatz mehr Freifläche vorgesehen habe, um damit dem Bedürfnis der Weihnachtsmarktbesucher nach Sitz- und Stehplätzen ausgewogen Rechnung zu tragen.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

1 K 4123/14