Mit Urteil vom 25. März 2015 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln den Rat der Stadt Köln verpflichtet, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Köln im Mai 2014 für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und die Neufeststellung mit der Maßgabe anzuordnen, dass ein gegenüber der ursprünglichen Feststellung vom 30. Mai 2014 verändertes Wahlergebnis nur aufgrund von rechnerischen Berichtigungen im Stimmbezirk 20874 festgestellt werden darf. Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig. Die Kläger (der Kreisvorstand der CDU Köln sowie der Kreisvorsitzende Bernd Petelkau) und die beklagte Stadt Köln haben dem Gericht schriftlich mitgeteilt, auf Rechtsmittel zu verzichten. In seiner Sitzung am 17. April 2015 hatte der Rat der Stadt Köln einstimmig beschlossen, keinen Antrag auf Zulassung der Berufung einzulegen.

Das Verwaltungsgericht wird nunmehr die zu den Gerichtsakten genommenen (weiterhin versiegelten) Wahlumschläge an die Wahlleiterin herausgeben.

Az.: 4 K 7076/14