Das Verwaltungsgericht Köln hat heute den Antrag des Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen Liquid Broadband AG abgelehnt. Dieser hatte sich in einem Eilverfahren gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur gewandt, die die Vergabe von Frequenzen für mobile Telekommunikationsdienste in den Bereichen von 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie im Bereich von 1452-1492 MHz  im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens angeordnet hatte. Mit der Versteigerung soll am 27. Mai 2015 begonnen werden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass bei dem Versteigerungsverfahren die Interessen von Markteinsteigern nicht genügend berücksichtigt würden.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung führte es aus, die für die Anordnung eines Versteigerungsverfahrens erforderliche Frequenzknappheit liege nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung vor. Ferner sei nicht feststellbar, dass der Bundesnetzagentur bei Festlegung der Vergabe-  und Auktionsbedingungen Fehler unterlaufen wären, die zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Anordnung führten. Die Interessenabwägung gehe ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei einer stattgebenden Entscheidung käme es zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung der Frequenzvergabe.

Rechtsmittel gegen den Beschluss sind nicht gegeben.

9 L 538/15