Mit heute verkündeten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass der WDR nicht verpflichtet ist, mit den drei großen Kabelnetzbetreibern Unitymedia NRW, Unitymedia Hessen und Kabel Baden-Württemberg Verträge über die entgeltliche Verbreitung seines Programmes in diesen Netzen zu schließen (6 K 2805/13). Auch die weitere Klage der Kabelnetzbetreiber auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm des WDR über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen ist, blieb erfolglos (6 K 3364/14).

ln der Vergangenheit hatte der WDR – wie alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – den Kabelnetzbetreibern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein Entgelt für die Verbreitung seiner Programme gezahlt. Diese Verträge hatten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum 31.12.2012 gekündigt. Sie zahlen seitdem kein Entgelt mehr. Die Kabelnetzbetreiber sind jedoch weiterhin gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme – hier des WDR – freizuhalten (sog. Must-Carry-Pflicht). Vor diesem Hintergrund haben sie gegen alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geklagt.

Die Klagen gegen den WDR hat das Verwaltungsgericht Köln heute abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages gebe. Insbesondere aus den Bestimmungen über die sog. Must-Carry-Pflicht ergebe sich nicht zwingend eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Zahlung von Entgelten.

Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden.

Az.: 6 K 2805/13 und 6 K 3364/14

 

Für Rückfragen:        Rita Zimmermann-Rohde       Telefon 0221  2066-182