Das Verwaltungsgericht Köln hat heute die Klagen des Verschönerungsvereins für das Siebengebirge gegen die Städte Bad Honnef und Königswinter abgewiesen. Mit den Klagen wollte der Kläger die Feststellung erreichen, dass er als Grundstückseigentümer nicht für Steinschlaggefahren herangezogen werden kann, die von dem Siegfriedfelsen ausgehen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel der Erhaltung des Siebengebirges. Er ist u.a. Eigentümer des zum Drachenfels gehörenden Siegfriedfelsens, von dem sich immer wieder zum Teil auch große Felsbrocken lösen (zuletzt 2011).

Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, er habe bereits jetzt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden feststellenden Entscheidung. Falls er für Steinschlaggefahren Vorsorge treffen müsse, obwohl insbesondere der Siegfriedfelsen keine wirtschaftliche Verwertung zulasse, müsse er seine satzungsmäßigen Aufgaben des Naturschutzes vernachlässigen. Falls er in Zukunft unvorbereitet mit evtl. erheblichen Kosten belastet werde, sei seine Existenz gefährdet.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klagen seien unzulässig. Denn es könne nicht bereits jetzt für alle Zukunft und für alle noch gar nicht absehbaren Fälle festgestellt werden, dass jegliche Heranziehung des Klägers zur Bekämpfung von Steinschlaggefahren von vornherein ausscheide.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Az:     20 K 3551/14 (Bad Honnef)

          20 K 5146/14 (Königswinter)

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