Das Verwaltungsgericht Köln hat heute die Klagen von zwei Bornheimer Bürgerinnen gegen die Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße in Bornheim abgewiesen.

Die Stadt Bornheim hatte bereits im Jahr 2004 ein Integriertes Handlungskonzept beschlossen, das die Einführung einer Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße vorsah. Im Jahr 2008 wurde ein entsprechender Bebauungsplan beschlossen und 2013 die Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße probeweise eingeführt. Nach Abschluss der Probephase wurde im Jahr 2014 mit den Umbauarbeiten begonnen, die das Ziel haben, eine auf 4,50 m verengte Fahrbahn herzustellen. Die Bauarbeiten dauern derzeit noch an.

Eine Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, sie werde an ihrem Wohnort am Servatiusweg unzumutbaren zusätzlichen Verkehrsimmissionen ausgesetzt, wenn die Königstraße nicht mehr in zwei Richtungen befahren werden könne. Die andere Klägerin betreibt ein Fotogeschäft auf der Königstraße und befürchtet Umsatzeinbußen.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass beide Klagen bereits unzulässig seien. Denn die probeweise eingeführte Einbahnstraßenregelung bestehe derzeit auf der Königstraße wegen der Bauarbeiten nicht mehr. Soweit sich die Klägerinnen bereits jetzt gegen die geplante Einführung der Einbahnstraßenregelung nach Fertigstellung der Bauarbeiten wehrten, könne vorbeugender Rechtsschutz nicht gewährt werden.

Unabhängig davon sei die (probeweise) Einführung der Einbahnstraßenregelung auch rechtmäßig gewesen. Denn die Einführung der Einbahnstraße sei Gegenstand eines nicht mehr anfechtbaren Bebauungsplans. Vor allem habe die Beklagte von ihrem Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Bei Erstellung des Bebauungsplans seien die Interessen der Anwohner des Servatiusweges berücksichtigt worden. Ferner habe diese Planung dem Ziel gedient, die Königstraße als Hauptgeschäftsstraße von Bornheim attraktiver zu machen.

Gegen die Urteile kann binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Az:     18 K 1683/14; 18 K 1684/14