Das Bürgerbegehren „Rathausplatz“ ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit einen entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt Köln aus September 2014 bestätigt.

Gegenstand des Bürgerbegehrens war die Frage, ob der geplante, mindestens 51,7 Millionen Euro teure Großbau vor dem Rathaus nach erneutem Architektenwettbewerb durch eine behutsame, maßvolle Lösung ersetzt werden solle, der den Rathausplatz erhalte, die archäologischen Funde mit den Zeugnissen jüdischer Kultur erlebbar mache und die Baukosten um die Hälfte vermindere. Der Rat der Stadt Köln hatte im Mai 2006 den Rathausplatz, der in der sog. „Archäologische Zone“ liegt, als Standort für den Bau eines Museums für die jüdische Geschichte bestimmt. Im Folgenden wurde ein Architektenwettbewerb durchgeführt. Im Juli 2011 beauftragte der Rat schließlich die Verwaltung mit der Ausführung der Archäologischen Zone und des Jüdischen Museums auf der Grundlage der Entwurfsplanung des Siegerentwurfs vorbehaltlich der rechtsverbindlichen Zusage von Städtebauförderungsmitteln.

In der Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus, das Bürgerbegehren sei aus mehreren Gründen unzulässig. Richte es sich gegen den Ratsbeschluss aus dem Jahre 2011, sei es verfristet. Anders als vom Gesetz vorgesehen, sei gegen den Beschluss nicht binnen drei Monaten vorgegangen worden. Der Ratsbeschluss sei auch nicht in einer Weise geändert worden, die die kassierende Wirkung des Bürgerbegehrens in den Hintergrund treten lasse und eine neue Entscheidung erforderlich mache. Insoweit ziele das Bürgerbegehren nicht auf eine eigene, konkrete Sachentscheidung. Es gehe vielmehr in der Art einer Resolution um den Erhalt des Rathausplatzes. Die zur Abstimmung gestellte Frage genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Für den Bürger sei unklar, ob er bei einem etwaigen Bürgerentscheid auch über die Frage eines erneuten Architektenwettbewerbs mit abstimmen solle. Zudem werde nicht hinreichend klar, was unter einer „behutsamen, maßvollen Lösung“ zu verstehen sei.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Aktenzeichen:  4 K 5765/14