Ein Ehepaar, das Eigentümer eines in Pulheim-Stommeln in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks ist, muss die von ihm gehaltenen zwei Gänse von seinem Grundstück entfernen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Die Kläger halten auf ihrem rund 1.000m² großen Grundstück seit vielen Jahren immer wieder unterschiedliche Kleintiere. Aufgrund von Nachbarbeschwerden gab die Stadt Pulheim ihnen auf, ihre zwei Gänse von dem Grundstück zu entfernen, da es nicht zulässig sei, Gänse in einem reinen Wohngebiet zu halten. Die Kläger machten demgegenüber geltend, die Tiere würden nachts in einem Stall gehalten, so dass zur Nachtzeit von ihnen kein Lärm ausgehe. Zudem passten Gänse zum ländlichen Charakter von Stommeln.

Dieser Argumentation der Kläger folgte das Gericht nicht, sondern entschied, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten zur Entfernung der Gänse vom Grundstück rechtmäßig ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, in einem reinen Wohngebiet seien neben dem Wohnen nur solche Nutzungen zulässig, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden seien und das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher sei eine Kleintierhaltung zwar nicht generell ausgeschlossen. Allerdings könnten nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien; damit müssten die übrigen Bewohner des Gebiets auch rechnen. Dies sei bei Gänsen – anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen – jedoch nicht der Fall. Zudem sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören können und daher im reinen Wohngebiet generell nicht zulässig sind.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az: 23 K 42/14