Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag dem Antrag des Veranstalters der Versammlung „Köln 2.0 –friedlich und gewaltfrei gegen islamistischen Extremismus“ gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Köln nur zum Teil stattgegeben. Das Verbot des Demonstrationszuges hat das Gericht für rechtmäßig erachtet. Bezüglich der stationären Kundgebung hat das Gericht jedoch dem Antrag mit der Maßgabe entsprochen, dass eine Kundgebung stattfinden kann, das Polizeipräsidium aber Auflagen z.B. bezüglich des Ablaufs, des Ortes und der Dauer der Kundgebung anordnen darf. 

Das Polizeipräsidium Köln hatte den für den 25. Oktober 2015 angemeldeten Demonstrationszug und die geplante Kundgebung im Bereich des Breslauer Platzes vollständig verboten. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen zu erwarten sei, dass die Veranstaltung unfriedlich sein werde. Der Veranstalter der Versammlung ist dem entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, in diesem Jahr friedlich zu demonstrieren.

Hinsichtlich des Demonstrationszuges ist das Gericht der Einschätzung des Polizeipräsidiums gefolgt und gleichfalls davon ausgegangen, dass nach den Erfahrungen der Demonstration vom 26. Oktober 2014 und den aktuellen Lageerkenntnissen mit einer unfriedlichen Versammlung zu rechnen sei. Zudem habe sich der Anmelder nicht klar von den Gewalttätigkeiten des Vorjahres distanziert und die Versammlung werde ausdrücklich als „Hommage“ an die letztjährige Demonstration und als „Köln 2.0“ bezeichnet. Hinsichtlich einer ortsfesten Kundgebung hält das Gericht wegen des hohen Guts der Versammlungsfreiheit hingegen ein vollständiges Verbot nicht für rechtmäßig. Das Polizeipräsidium habe hier die Möglichkeit, durch geeignete Auflagen etwa zum Veranstaltungsort, zur Zahl der Ordner oder zu Ablauf und Dauer der Veranstaltung zu verhindern, dass es zu Ausschreitungen kommen werde. Eine ortsfeste Versammlung sei gegenüber einem Demonstrationszug eher beherrschbar, wie auch das Beispiel der dem Umfeld der Hogesa zuzuordnenden Versammlung am 15. November 2014 in Hannover zeige. 

Gegen den Beschluss steht beiden Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

20 L 2453/15

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