Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute verkündeten Urteil die Klage des Eigentümers eines antiken Stellschirms mit Einlagen aus Elfenbein des indischen Elefanten auf Erteilung einer Wiederausfuhrbescheinigung abgewiesen. 

Der Kläger hatte den aus einer alten süddeutschen Privatsammlung stammenden Stellschirm 1989 bei einem Auktionshaus für 1500 DM ersteigert. Aktuell beläuft sich der Zuschlagspreis auf 45.000 Euro. Nunmehr will der Kläger den Stellschirm nach China verkaufen. Das beklagte Bundesamt für Naturschutz lehnte die nach EU-Recht erforderliche Wiederausfuhrbescheinigung ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Stellschirm rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt worden sei oder sich bereits vor dem Inkrafttreten der artenschutzrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Europäischen Union befunden habe. Der europäische Gesetzgeber habe für Antiquitäten keine Ausnahme von der Nachweispflicht über die rechtmäßige Einfuhr vorgesehen. Der indische Elefant habe aber bereits 1989 einem weltweiten kommerziellen Handelsverbot unterlegen. 

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, Dokumente über die Herkunft des Stellschirms seien nicht vorhanden. Es sei aber so gut wie ausgeschlossen, dass die Einfuhr nach Deutschland oder in das Gebiet der heutigen Europäischen Union nach Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erfolgt sei. Die Forderung des Bundesamtes habe zur Folge, dass für Antiquitäten nur in seltenen Fällen eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt werden könne. Dies sei mit dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht nicht vereinbar. 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Pflicht, die Herkunft des Stellschirms durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Das Erfordernis dieses Nachweises sei auch nicht unverhältnismäßig und verletzte das Eigentumsrecht des Klägers nicht. Denn die Regelung solle das Überleben von Tierarten sichern, die von der Ausrottung bedroht seien. Dazu zähle auch der indische Elefant. Der Kläger habe seine Nachweispflicht nicht erfüllt. Seine diesbezüglichen Angaben seien nicht nachprüfbar. 

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 2 K 4279/15