Das Verwaltungsgericht Köln hat mit vier am 4. Oktober 2016 verkündeten Urteilen entschieden, dass auch Leasinggeber LKW-Mautschuldner sein können.

Geklagt hatten zwei Gesellschaften, die ihre Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings bzw. eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten. In allen Fällen blieben die Leasinggesellschaften zivilrechtlicher Eigentümer der Sattelzugmaschinen.

Nachdem die Speditionsunternehmen insolvent gegangen waren und offene Mautforderungen bestanden, nahm das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für diese noch offenen Forderungen in Anspruch.

Die hiergegen erhobenen Klagen hat die Kammer abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das LKW-Mautgesetz den Eigentümer als potentiellen Mautschuldner ausdrücklich vorsehe. Dabei handele es sich um eine bewusste Entscheidung des Bundesgesetzgebers. Eine Einschränkung, wonach nur Eigentümer mit einem Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen als Mautschuldner gelten sollen, lasse sich nach Auslegung des Gesetzes und seiner Historie nicht feststellen. Die Heranziehung der Leasinggesellschaften sei auch verfassungsgemäß, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung und zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen von den mautpflichtigen Strecken hätten. Schließlich habe die Beklagte auch ermessensgerecht gehandelt, wenn sie zunächst die Speditionsunternehmen in Anspruch nehme und erst bei einer Insolvenz auf die Leasinggesellschaften zurückgreife. Eine Heranziehung der Fahrer sei dem Gesetz nach zwar ebenfalls möglich, aber in Bezug auf die Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Mauterhebung und die Bonitätsunterschiede der Beteiligten jedenfalls nicht zwingend.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15 

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