Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 29. November 2016 die Klage des Naturschutzbundes Deutschland e.V. wegen Sanierung eines Umweltschadens durch die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks Butendiek vor Sylt abgewiesen.

Der zwischen April 2014 und August 2015 errichtete Windpark befindet sich innerhalb des im Jahr 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“. Seine Errichtung geht auf eine seeanlagenrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 80 einzelnen Windkraftanlagen, die von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Jahr 2002 erteilt wurde, zurück. Die befristet erteilte Genehmigung wurde in den Folgejahren mehrfach verlängert.

Nachdem mehrere Klagen des Naturschutzbundes gegen die erteilte Genehmigung sowie die Errichtung des Windparks erfolglos geblieben waren, beantragte er beim beklagten Bundesamt für Naturschutz wegen eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der Stern- und Prachttaucher die Anordnung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Betreiber des Windparks. Dies lehnte das Bundesamt ab. Zum einen sei kein Umweltschaden eingetreten. Zum anderen sei den Verantwortlichen kein schuldhaftes Verhalten bezüglich der Verursachung eines – unterstellten – Umweltschadens vorzuwerfen.

Dagegen hat der Naturschutzbund nach erfolglosem Widerspruchsverfahren geklagt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass spätestens nach Inbetriebnahme des Windparks ein Umweltschaden eingetreten sei, denn es seien relevante Habitatbereiche des europäischen Vogelschutzgebietes für die genannten Arten weggefallen. Der im Verfahren beigeladene Betreiber habe als Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes wenigstens fahrlässig gehandelt.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes sei nicht eröffnet. Das Gesetz fordere in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht im konkreten Fall ein Verschulden des verantwortlichen Betreibers. Ein solches sei nicht feststellbar. Zum einen habe der Betreiber sich rechtmäßig verhalten und die seeanlagenrechtliche Genehmigung ausgenutzt. Zum anderen treffe ihn auch keine Sorgfaltspflichtverletzung. Denn er habe sich eindringlich mit der Frage der Gefährdung der betroffenen Tierarten auseinandergesetzt und mehrere Fachgutachten eingeholt.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. 

AZ: 2 K 6873/15 

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