Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 8. Mai 2017 einen Eilantrag gegen die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe „Cayla“ abgelehnt.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17. Februar 2017, wonach die Kinderpuppe „Cayla“ in Deutschland verboten sei und deshalb aus dem Verkehr gezogen werde. Gegen die weitere Verbreitung dieser Mitteilung wendete sich die ehemalige Alleinvertreiberin der Puppe.

Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe kein spezifisches Eilinteresse begründen können. Sie sei durch die Pressemitteilung nicht in ihrer Existenz gefährdet, da sie nach eigenen Angaben die Puppe bereits seit einem Jahr nicht mehr vertreibe. Auch ansonsten sei keine Existenzgefährdung ersichtlich, da sie eine Vielzahl weiterer Produkte vertreibe, die von der Pressemitteilung nicht betroffen seien.

Ob die Kinderpuppe „Cayla“ tatsächlich – wie von der Antragsgegnerin in ihrer Pressemitteilung angegeben – gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften verstößt, bleibt einer Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten. Diese Frage musste im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden werden.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 21 L 842/17