Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Zulassung einer Fahrraddemonstration auf der BAB 555 zwischen der Anschlussstelle Wesseling und dem Kreuz Bonn-Nord anlässlich des Weltklimagipfels am 4.11.2017 abgelehnt.  

Das Polizeipräsidium Bonn hatte für die Fahrraddemonstration am 4.11.2017 die Auflage erteilt, dass diese auf der B 9 und nicht wie von den Veranstaltern geplant auf der BAB 555 stattfinden darf. 

Dagegen hat einer der Veranstalter am 27.10.2017 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und dies damit begründet, dass die Veranstaltung auf der BAB 555 eine deutlich höhere Öffentlichkeitswirkung habe. Von der Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn gehe mit Blick auf die Klimadiskussion eine besondere Signalwirkung aus. 

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die mit der erforderlichen Sperrung der BAB 555 einhergehenden Nachteile für den fließenden Verkehr den von den Veranstaltern angestrebten zusätzlichen Effekt durch die Benutzung der Autobahn überwögen. Gerade angesichts der Teilsperrung der BAB 1 im Bereich der Leverkusener Brücke habe die Sperrung der BAB 555 voraussichtlich ganz erhebliche Fernwirkungen auf das gesamte Verkehrsgeschehen in Nordrhein-Westfalen. Deshalb würde es bei einer Durchführung der Demonstration auf der BAB 555 voraussichtlich zu unzumutbaren und nicht mehr verhältnismäßigen Einschränkungen für die Verkehrsteilnehmer kommen. 

20 L 4269/17

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.