Mit heute verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage des BUND NRW e.V. gegen die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach durch die RWE Power AG abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens waren die Zulassungen des Hauptbetriebsplans bis 2017 und des 3. Rahmenbetriebsplans bis 2030 mit zwei Bescheiden von Ende 2014 durch das Land Nordrhein-Westfalen. Der Hauptbetriebsplan erlaubt unter anderem die sog. Vorfeldräumung und Waldrodung. Er erfasst Teile des Hambacher Forsts.

Im Termin zur Verkündung des Urteils bedauerte das Gericht, dass es ihm in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen sei, einen Vergleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen, um den Rechtsstreit auch mit Blick auf die dahinter stehenden Interessen einvernehmlich beizulegen.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, dass eine Teilfläche des Hauptbetriebsplans rechtlich nicht mehr überprüfbar sei, da sie bereits Gegenstand der Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans aus dem Jahr 1995 gewesen sei. Diese Zulassung sei abschließend in früheren Verfahren gerichtlich überprüft worden. Auch im Übrigen seien die angegriffenen Bescheide rechtmäßig, da sie nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstießen.

Eine vom BUND NRW e.V. geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) habe im Zulassungsverfahren nicht durchgeführt werden müssen. Der Braunkohlentagebau Hambach sei als Gesamtvorhaben bereits vor Schaffung der Vorschriften zur UVP begonnen worden. Bereits begonnene Vorhaben unterlägen nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP.

Entgegen der Auffassung des BUND NRW e.V. unterstehe der Hambacher Forst auch nicht wegen des dortigen Vorkommens des Lebensraumtyps Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und der Bechsteinfledermaus bzw. anderer Arten dem Schutz eines potentiellen FFH(Flora-Fauna-Habitat)-Gebiets. Gemeldete FFH-Gebiete, zu denen der Hambacher Forst nicht gehört, seien Gebiete, die für das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 ausgewählt worden seien. Deutschland habe nach Ansicht der Europäischen Kommission seine europarechtlichen Pflichten zur Meldung von FFH-Gebieten erfüllt. Raum für ein neues potentielles FFH-Gebiet sei deshalb nur noch dann, wenn die bislang in Deutschland gemeldeten Gebiete bzw. das von ihnen gebildete Schutznetz entgegen der Einschätzung der Kommission zum Erhalt der betroffenen Lebensraumtypen und Arten ausnahmsweise nicht ausreichend seien. Dies sei bei den im Hambacher Forst vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nicht ersichtlich. Das Gericht habe aus diesem Grund keine Veranlassung gesehen, der Anregung des BUND NRW e.V. zu folgen, den Europäischen Gerichtshof zur Klärung weiterer Fragen in einem Vorabentscheidungsverfahren anzurufen.

Die Feststellung der Zulassungsbehörde, von der Fortführung des Braunkohlentagebaus gingen keine erheblichen Beeinträchtigungen für die im Natura 2000 Netz gelisteten FFH-Gebiete Dickbusch/Lörsfelder Busch/Steinheide, Kellenberg und Rur sowie das Gebiet Waldseenbereich Theresia aus, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Das FFH-Teilgebiet Steinheide sei zudem nicht fehlerhaft abgegrenzt worden.

Der Hambacher Forst sei wegen des dortigen Vorkommens des Mittelspechts auch kein faktisches Vogelschutzgebiet. Ein faktisches Vogelschutzgebiet setze voraus, dass es nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz "geeignetsten" Gebieten gehöre. Diese Voraussetzung liege in Bezug auf den Hambacher Forst nicht vor.

Die Maßnahmen zum Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz seien rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.:14 K 1282/15

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