Bundesamt für Verfassungsschutz muss Auskünfte über Treffen seines früheren Präsidenten mit AfD-Funktionsträgern erteilen 

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss dem Antrag eines Journalisten des Tagesspiegels entsprochen und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, diesem Auskünfte über Treffen des früheren Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) Dr. Maaßen mit Funktionsträgern der AfD zu erteilen. 

Der Antragsteller hatte das BfV um die Beantwortung mehrerer Fragen zu den Treffen gebeten, jedoch nur eine allgemeine Antwort erhalten. Auf eine erneute Auskunftsbitte reagierte das BfV nicht. Daraufhin hat der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. 

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, dem Auskunftsbegehren stünden schutzwürdige Interessen entgegen. So bestehe ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Gespräche, die der Aufgabenerfüllung des BfV dienten. Ein unbefangener Austausch biete den Angehörigen des parlamentarischen Raums Einblick in die Tätigkeit des BfV und diene letztlich dazu, das Vertrauen in das BfV zu stärken und einen Beitrag zur Transparenz seiner Tätigkeit zu leisten. Auch sei den Gesprächspartnern Vertraulichkeit zugesichert worden. Die Vertraulichkeitsinteressen der Parlamentarier würden zudem durch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Mandats geschützt. 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zusicherung von Vertraulichkeit begründe als solche keine schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin. Die fraglichen Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des BfV dar. Außerhalb dieser seien Auskünfte in der Regel zu erteilen. Der pauschale Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit genüge nicht, um eine Ausnahme zu begründen. Zudem habe der Gesetzgeber vorgegeben, dass Gespräche mit Abgeordneten über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten innerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums stattzufinden hätten. Außerhalb dieses Gremiums dürften BfV-Mitarbeiter mit Dritten nur über Informationen sprechen, die nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Der Verweis darauf, Gespräche der fraglichen Art dienten der Aufgabenerfüllung des BfV, indem sie das Vertrauen in das BfV stärkten, greife nicht durch. Eine entsprechende Aufgabe finde sich im Gesetz nicht. Auch die Freiheit des Mandats stehe dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht entgegen. Die Freiheit des Mandats bedeute nicht, dass sich Abgeordnete einer öffentlichen Diskussion über Gespräche mit Behördenvertretern entziehen könnten. Eine solche Rechenschaftspflicht sei vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.  

Aktenzeichen: 6 L 1932/18