Der Rat der Stadt Köln ist für die Entscheidung über eine Sperrung der Kitschburger Straße für den motorisierten Individualverkehr zuständig. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln mit Urteil vom gestrigen Tag (29.08.2024) entschieden und damit eine Klage der Bezirksvertretung Köln-Lindenthal abgewiesen.
Die Kitschburger Straße liegt mit ganzer Länge im Stadtbezirk Lindenthal. Die Verlängerung der Kitschburger Straße in südöstlicher Richtung, die Mommsenstraße, führt an der Feuer- und Rettungswache Lindenthal vorbei. Zudem bildet die Kitschburger Straße ein Teilstück einer Straßenachse, die in nördlicher Richtung zur Feuer- und Rettungswache Ehrenfeld führt.
Die Kitschburger Straße ist seit Jahren an Wochenenden und Feiertagen für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. Die Bezirksvertretung Lindenthal hatte 2022 beschlossen, die Kitschburger Straße an allen Tagen zu sperren. Sie geht davon aus, dafür zuständig zu sein, während der beklagte Rat von seiner Zuständigkeit ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat heute die Klage der Bezirksvertretung abgewiesen und die Zuständigkeit des Stadtrats bestätigt.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus: Die Klage der Bezirksvertretung sei unzulässig. Bereits mit Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 – habe das Verwaltungsgericht seinerzeit entschieden, dass der Rat und nicht die Bezirksvertretung zuständig sei. Die Rechtskraft dieses Urteils stehe einem Erfolg der Klage der Bezirksvertretung entgegen, weil der aktuelle Streit identisch sei mit dem seinerzeitigen. Damals sei für das Gericht entscheidend gewesen, dass die Kitschburger Straße Teil des sogenannten Vorbehaltsnetzes der Feuerwehr sei und bei Einsatzlagen die Funktion habe, den stadtbezirksübergreifenden Feuerwehr- und Rettungsverkehr zwischen der im Stadtbezirk Lindenthal und der im Stadtbezirk Ehrenfeld gelegenen Feuer- und Rettungswache aufzunehmen. Das habe sich bis heute nicht wesentlich geändert.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 4 K 198/24