Umweltinformationen zum Bundeswehrstandort im rheinland-pfälzischen Büchel müssen nicht herausgegeben werden, soweit ihre Bekanntgabe sich auf die internationalen Beziehungen und die Verteidigungsbelange der Bundesrepublik Deutschland nachteilig auswirkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 21. November 2024 entschieden.

 

Der Kläger begehrte die Übersendung aller Umweltinformationen bezüglich Luft, Wasser, Boden und radioaktiver Strahlung am Fliegerhorst in Büchel. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr gab diesem Antrag teilweise statt, lehnte aber die Herausgabe weiterer Informationen mit der Begründung ab, eine solche gefährde Belange der internationalen Beziehungen und der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland. Die dem Vorbringen des Klägers zufolge öffentlich bekannte Stationierung nuklearer Streitkräfte an diesem Standort sei offiziell nicht bestätigt. Im Falle eines weiteren Informationszugangs seien Maßnahmen der Standortsicherung und ggf. Standortänderung erforderlich. Erhöhte radioaktive Strahlung sei am Standort in Büchel nach den für jedermann öffentlich einsehbaren Messungen des Bundesamtes für Strahlenschutz ohnehin nicht festzustellen. Der Kläger erhob daraufhin Klage, mit der er weitergehende Informationen begehrte. Zur Begründung machte er geltend, es sei öffentlich bekannt, dass auf dem Flugplatz in Büchel Atomwaffen lagerten. Angesichts der bestehenden abstrakten Risiken bestehe ein erhebliches Umwelt- und Gesundheitsschutzinteresse an der Herausgabe der Informationen, welches etwaige öffentliche Geheimhaltungsinteressen überwiege.

 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung seines Urteils führte es aus: Die Ablehnung von Informationszugangsanträgen wegen nachteiliger Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen erfordert eine Prognose der informationspflichtigen Stelle, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Für die Gestaltung der internationalen Beziehungen steht der Bundesregierung ein grundsätzlich weiter Spielraum eigener Gestaltung zu. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat zu Recht zwischen öffentlich kursierenden Informationen und solchen Informationen unterschieden, die durch an der etwaigen Stationierung beteiligte öffentliche Stellen bestätigt werden. Es hat zudem hinreichend dargelegt, dass in Bezug auf die Zurückhaltung bestimmter Informationen eine Erwartung der übrigen NATO-Vertragsstaaten an die Bundesrepublik besteht.

 

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 13 K 4872/19