Das Verwaltungsgericht Köln hat durch einen heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dabei geht es um die Untersagung von berufsmäßiger Seefischerei mittels den Meeresgrund berührender Fanggeräte sowie des Einsatzes von Stellnetzen in Teilen der Ausschließlichen Wirtschaftszone der deutschen Nord- und Ostsee.

Der klagende Naturschutzverein begehrt hauptsächlich die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, die berufsmäßige Seefischerei mittels mobilen grundberührenden Fanggeräten in dem FFH-Gebiet „Sylter Außenriff“ sowie die Fischerei mittels Stellnetzen („Kiemen- und Verwickelnetze“) in dem FFH-Gebiet „Pommersche Bucht mit Oderbank“ sowie dem Vogelschutzgebiet „Pommersche Bucht“ zu untersagen. Der Kläger macht insoweit geltend, seine nach dem Bundesnaturschutzgesetz bestehenden Mitwirkungsrechte seien verletzt worden und die Beklagte müsse auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des Umweltschadensgesetzes im begehrten Umfang einschreiten.

Das die Beklagte vertretende Bundesamt für Naturschutz geht dagegen davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland die begehrten Maßnahmen nicht erlassen dürfe, da insoweit Europäisches Recht entgegenstehe. Allein die Europäische Union sei für die vom Kläger begehrten Maßnahmen zuständig.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens Fragen vorgelegt, inwieweit europäisches Primär- und Sekundärrecht einer Kompetenz der beklagten Bundesrepublik Deutschland entgegensteht. 

Az.: 2 K 493/15 

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