Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag der NPD gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Köln, mit der eine Versammlung an Silvester verboten wurde, abgelehnt.

Angemeldet hatte die NPD zunächst eine Versammlung auf der Domplatte an Silvester von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr. In einem letzten Kooperationsgespräch erklärte sie sich bereit, die Versammlung in der Zeit von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr abzuhalten und auf den Breslauer Platz auszuweichen. Das Polizeipräsidium hatte die Versammlung dennoch umfassend untersagt. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtiger Erkenntnislage die öffentliche Sicherheit unmittelbar und erheblich gefährdet sei. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass mit Feuerwerksraketen auf Versammlungsteilnehmer, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte geschossen werde. Es ständen keine ausreichenden Einsatzkräfte zum Schutz der Versammlung zur Verfügung, da diese landes- und bundesweit bereits gebunden seien. Die NPD trat dem entgegen und wies darauf hin, dass das Polizeipräsidium keine ausreichenden Tatsachen für ihr Verbot dargelegt habe.

Aus Sicht des Gerichts spreche Überwiegendes für die Argumentation des Polizeipräsidiums. Jedenfalls überwiege unter Berücksichtigung der besonderen Sicherheitslage in Köln am Silvesterabend das öffentliche Interesse an einem Versammlungsverbot. In Anbetracht der Vorkommnisse in der Silvesternacht 2015, auf die das Versammlungsthema Bezug nehme, der aktuellen Sicherheitslage infolge des Terroranschlags auf dem Berliner Weihnachtsmarkt und der Tatsache, dass der Einsatz von Pyrotechnik gegen eine Versammlung - gerade an Silvester - nicht verhindert werden könne, müsse die Versammlungsfreiheit der NPD in diesem speziellen Einzelfall zurücktreten.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 20 L 3216/16

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