Der Spitzenkandidat für die Europawahl der Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht“ (BSW) muss nicht zur ARD-Sendung „Wahlarena 2024 Europa“ eingeladen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag der Partei BSW abgelehnt.
Am 6. Juni 2024 und damit wenige Tage vor der Europawahl am 9. Juni 2024 findet in der ARD die Wahlsendung „Wahlarena 2024 Europa“ statt, zu der Vertreter der Parteien SPD, CDU, CSU, B90/Grüne, FDP, AfD und Die Linke eingeladen sind. Antragsgegner ist der WDR, der als federführende Landesrundfunkanstalt für die in der ARD ausgestrahlte Sendung verantwortlich ist. Die Sendung soll im sog. Townhall-Format stattfinden, bei dem neben den zwei Moderatoren der Sendung auch Bürgerinnen und Bürger Fragen an die Politiker stellen können. Nach dem Konzept der Sendung sollen daran jene Parteien teilnehmen, die bereits im aktuellen Europarlament mit einer nennenswerten Anzahl von Abgeordneten vertreten sind und die in Deutschland über eine gewisse Relevanz aufgrund ihrer bisherigen Erfolge verfügen.
Mit ihrem Eilantrag macht die Partei BSW insbesondere geltend, durch die Nichteinladung zur Sendung in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt zu sein. Sie habe sehr gute Chancen, bei der Europawahl als fünftstärkste Kraft aus Deutschland ins Europaparlament einzuziehen. Demgegenüber lägen die Parteien FDP und Die Linke in Umfragen deutlich hinter dem Ergebnis der Partei BSW. Entsprechend ihrer Bedeutung hätte sie zwingend zur „Wahlarena“ eingeladen werden müssen. Ihre hohe Bedeutung lasse sich neben den Umfragewerten unter anderem an der Bekanntheit ihrer Politiker, der Anzahl ihrer Mitglieder und Unterstützer, den Parteifinanzen und der Vertretung in Parlamenten bemessen. Sie erfahre als Parteineugründung unvergleichbar hohen Zuspruch unter anderem auch in den sozialen Medien. Vor diesem Hintergrund könne für die Teilnahme an der Sendung nicht auf die Wahlergebnisse aus dem Jahr 2019 abgestellt werden.
Das Gericht ist dem nach summarischer Prüfung nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Der WDR hat bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen zu beachten. Das Recht auf Chancengleichheit der Partei BSW steht allerdings im Widerstreit mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit des WDR. Letzteres schützt auch das Recht der Rundfunkanstalt, die Teilnehmer an einer redaktionell gestalteten Fernsehdiskussion nach Ermessen selbst zu bestimmen. Im Ergebnis müssen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen. Diesen Anforderungen hat der WDR genügt, indem er die Partei BSW entsprechend dem redaktionellen Gesamtkonzept zwar in der „Wahlarena“ nicht berücksichtigt hat, ihr aber in anderen wahlbezogenen Sendungen ausreichend Gelegenheit bietet, die Wähler zu erreichen. Die gebotene Begrenzung der Teilnehmenden auf Vertreter jener Parteien, die bereits im aktuellen Europaparlament vertreten sind, ist zulässig, da in der Sendung auch ein Rückblick auf die parlamentarische Arbeit der eingeladenen Parteien erfolgen soll. Die Partei BSW rangiert in aktuellen Umfragen zwar vor der FDP und Die Linke. In der Gesamtschau aller für die Bemessung der Bedeutung einer Partei relevanten Kriterien kann eine überragende oder gleichwertige Bedeutung der Partei BSW im Vergleich zu den eingeladenen Parteien aber noch nicht gesehen werden. Die Partei BSW leitet ihre Bedeutung selbst überwiegend aus wenig belastbaren und nur eingeschränkt objektiv überprüfbaren Anhaltspunkten her. Aussagekräftige Wahlergebnisse kann sie bislang nicht aufweisen. Zudem findet die Partei BSW in anderen Sendungen im öffentlichen-rechtlichen Rundfunk, die sich der Europawahl 2024 widmen, ausreichend Berücksichtigung. Sie wird in mehreren unterschiedlichen Formaten sowohl in der ARD als auch im ZDF Gelegenheit haben, sich mit den anderen Parteien auseinanderzusetzen, ihre eigenen Positionen zu vermitteln und auf sich aufmerksam zu machen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 6 L 928/24