Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag auf Unterlassung der Anordnung von Fahrradstraßen in der Bonner Südstadt abgelehnt.

 

Die Bundesstadt Bonn plant auf Grundlage ihres Fahrradstraßenkonzepts, die Kurfürstenstraße im Abschnitt Argelanderstraße-Reuterstraße sowie die Argelanderstraße im Abschnitt Weberstraße-Königstraße mittels verkehrsrechtlicher Anordnungen als Fahrradstraßen auszuweisen. Dadurch würden voraussichtlich Pkw-Stellplätze wegfallen. Mit ihrem Eilantrag wollte die in der Südstadt wohnhafte Antragstellerin erreichen, der Stadt Bonn noch vor Beginn der Maßnahmen deren Umsetzung zu untersagen.

 

Das Gericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin kann sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegen die von der Stadt Bonn beabsichtigte Anordnung der zwei Fahrradstraßen wehren. Nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen kann sie dies nur im Wege nachträglichen Rechtsschutzes tun, das heißt nach erfolgter Aufstellung bzw. Aufbringung der Verkehrszeichen. Basierend auf den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnissen hat das städtische Verwaltungsverfahren diesen Verfahrensstand noch nicht erreicht. Hinsichtlich der Kurfürstenstraße ist die verkehrsrechtliche Anordnung verwaltungsintern noch nicht einmal finalisiert. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu würde daher zum jetzigen Zeitpunkt in den Grundsatz der Gewaltenteilung in Gestalt des Letztentscheidungsrechts der Verwaltung eingreifen. Hinsichtlich der Argelanderstraße bleibt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zwar unklar, ob die verwaltungsinternen Planungen bereits abgeschlossen sind. Jedenfalls hat die Antragstellerin aber keine Gründe vorgetragen, die ihr ausnahmsweise die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ermöglichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Abwarten des Beginns der Maßnahmen unzumutbar ist. Etwaige Umsetzungsmaßnahmen (z.B. Beschilderung, Fahrbahnmarkierungen) sind verhältnismäßig einfach umkehrbar. Dass der Antragstellerin als Verkehrsteilnehmerin infolge eines geänderten Verkehrsverhaltens Gefahren für Leib und Leben drohten, ist ebenfalls nicht erkennbar.

 

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde

 

Aktenzeichen: 18 L 1197/24