Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag dem Antrag des Aktionsbündnisses „Köln gegen Rechts“ gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Köln stattgegeben. Die Untersagung der Kundgebung auf dem Heumarkt hat das Gericht für rechtswidrig erachtet.

Wegen des am 22. April 2017 stattfindenden Parteitages der AfD im Hotel Maritim hatte sich in Köln ein breiter Widerstand gebildet, der u.a. von zahlreichen Gruppierungen aus Politík, Kirche, Gewerkschaften und Gesellschaft unterstützt wird. Sowohl vom Bündnis „Köln gegen Rechts“ als auch vom beigeladenen Bündnis „Köln stellt sich quer“ wurden bei der Polizei Veranstaltungen mit Auftakt- und Schlusskundgebung auf dem Heumarkt angemeldet.

Nachdem eine zunächst erreichte Einigung zwischen den Anmeldern der beiden Versammlungen keinen Bestand hatte und Kooperationsgespräche zwischen der Polizei und den beiden Bündnissen zur gemeinsamen Nutzung des Heumarktes ergebnislos verlaufen waren, verfügte  die Polizei gegenüber dem Bündnis „Köln gegen Rechts“, dass keine Kundgebung auf dem Heumarkt stattfinden dürfe. Alternativ schlug sie die Straßen Am Malzbüchel/An der Malzmühle als Versammlungsfläche vor. Dies begründete die Polizei damit, dass für die Versammlung von „Köln stellt sich quer“ angesichts der Teilnehmerzahl (30.000) allein der Heumarkt schon platzmäßig nicht ausreiche. Es müssten noch der Alter Markt und der Roncalliplatz in Anspruch genommen werden. Zwei aufeinanderfolgende Versammlungen dieser Größe auf dem Heumarkt in zeitlich enger Abfolge seien nicht durchführbar. Es könnten sich gegenläufige Personenströme ergeben, die in dieser Größenordnung zu Gefahren führten und daher zu vermeiden seien. Aufzüge dieser Größenordnung benötigten für einen störungsfreien Verlauf zudem eine Durchlaufzeit von bis zu 80 Minuten.

Dem gegen die Verbotsauflage gerichteten Eilantrag gab das Gericht jetzt in der Form statt, dass das Verbot von Veranstaltungen auf dem Heumarkt ausgesetzt wurde, jedoch von der Polizei für erforderlich gehaltenen Auflagen insbesondere  zum zeitlichen Ablauf Folge zu leisten sei. Die Auflage stelle eine deutliche Benachteiligung von „Köln gegen Rechts“ gegenüber  „Köln stellt sich quer“ dar. Auf dem Heumarkt könnten sich in Hör- und Sichtweite des Maritim ca. 10.000 Personen versammeln, auf der Alternativfläche für „Köln gegen Rechts“, bei der es sich auch nicht um einen Platz handele, aber nur ca. 1.500 Personen. Es sei nicht erkennbar, dass etwa eine zeitlich gestaffelte Nutzung des Heumarkts – wie man sie anfangs ins Auge gefasst habe – zu nicht beherrschbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führe, zumal es sich um von der Zielsetzung her gleichgerichtete Versammlungen handele.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 20 L 1634/17