Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat entschieden, dass der Bundesrechnungshof eine Berufsgenossenschaft und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen darf.

 

Die Berufsgenossenschaft klagte gegen eine Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofs vom 19. März 2018, mit der dieser ihre Haushalts- und Wirtschaftsprüfung in Bezug auf die „Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen“ erstmalig prüfen wollte. Zugleich begehrte sie vorläufigen Rechtsschutz. In beiden Verfahren hat die Kammer ihre Entscheidung am 16. Juli 2018 verkündet.

 

Das Gericht stellte fest, dass sich der Bundesrechnungshof bei dem Erlass der Prüfungsanordnung zu Recht auf Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung stützen konnte (§ 112 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 BHO). Zur Begründung verweist es auf eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes im Siebten Sozialgesetzbuch, wonach mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund übergehen (§ 120 SGB VII). Dem Einwand der Klägerin bzw. Antragstellerin, das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs sei mit dem Sozialdatenschutz der Versicherten nicht vereinbar, folgte das Gericht nicht. Im konkreten Fall dürften grundsätzlich auch personenbezogene Gesundheitsdaten durch die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage des Zehnten Sozialgesetzbuches an den Bundesrechnungshof übermittelt werden. Insbesondere die geltend gemachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorschriften (§ 69 Abs. 5, § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) seien nicht berechtigt.

 

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die ebenfalls das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Az.: 4 L 711/18 und 4 K 2486/18