Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag eines Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mündliche Verfügung der Stadt Kerpen auf Räumung und Nutzungsuntersagung des von ihm bewohnten Baumhauses abgelehnt. 

Heute Morgen hatte die Stadt Kerpen auf Weisung des zuständigen Ministeriums die Räumung des vom Antragsteller bewohnten Baumhauses verfügt und ihm die Nutzung untersagt.  

Dagegen hat er beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, er bewohne dieses Baumhaus bereits seit sechs Monaten. Es sei sein Lebensmittelpunkt. Durch die Räumung werde er obdachlos. Die gesetzte Räumungsfrist von 30 Minuten sei zu kurz bemessen.  

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Verfügung vom heutigen Tag sei rechtmäßig. Ein Einschreiten sei zur Gefahrenabwehr für den Bewohner selbst und wegen Waldbrandgefahr gerechtfertigt. Die kurze Räumungsfrist sei insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Gefahrintensivierung wegen einer zu befürchtenden weiteren Eskalation der Situation nicht zu beanstanden.  

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. 

Az.: 23 L 2060/18 

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