Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen den für den 4. November 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntag in Köln (Stadtteil Neustadt-Süd) entsprochen. 

Der Rat der Stadt Köln hatte Anfang Oktober u.a. beschlossen, dass die Geschäfte im Stadtteil Neustadt-Süd anlässlich des „Südstadt Kulturherbstes“ am Sonntag, dem 4. November 2018, geöffnet haben dürfen. Zur Begründung hatte die Stadt Köln angeführt, der Leerstand mehrerer großer Mieteinheiten biete ein etwas trostloses Bild und mache die Straßen für Laufkundschaft unattraktiv. Des Weiteren würden ehemalige Einzelhandelsgeschäfte durch Gastronomie ersetzt, was die Möglichkeiten für die Anmietung eines Geschäftslokals für neue, junge Geschäftsinhaber einschränke. 

Dagegen hat ver.di Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor. 

Dem ist das Gericht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ergebe sich ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Ein solches Interesse gebe es für eine Öffnung am 4. November 2018 jedoch nicht. Die geplante Ladenöffnung diene nicht der Belebung des Stadtteilzentrums, da keine in der konkreten Situation des örtlichen Einzelhandels begründeten besonderen Umstände vorlägen, die eine Ladenöffnung im Interesse der Belebung der Innenstadt rechtfertigen könnten. Die Erwägungen der Stadt Köln seien in diesem Zusammenhang allgemein, pauschal und inhaltlich unzureichend gewesen.  

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.  

Az.: 1 L 2477/18