Mit am 17. März 2015 verkündeten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Köln die Abfallgebührensatzung der Stadt Köln für das Jahr 2013 für unwirksam erklärt. Das Gericht hat ausgeführt, dass die bei der Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung anzuwendenden Maßstäbe nicht in der Satzung niedergelegt seien und damit die Gebührenkalkulation für 2013 nicht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage beruhe. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Abfallgebührensatzungen der folgenden Jahre.
Anlass der Entscheidungen waren Klagen von großen Wohnbauunternehmen gegen ihre Abfallgebührenbescheide, soweit darin sog. Mehrgebühren für nachsortierte Restmülltonnen festgesetzt waren. Die Wohnbauunternehmen setzen Abfallmanagementunternehmen ein. Diese sortieren für ihre Auftraggeber Fehlwürfe in großen Restmülltonnen aus und führen den aussortieren Müll den richtigen Behältnissen zu. Weil sich dadurch nach empirischen Ermittlungen der Stadt Köln die Raumdichte in den großen Tonnen im Vergleich zu gleich großen, nicht nachsortierten Tonnen erhöht, hat die Stadt Köln die nachsortierten Tonnen mit sog. Mehrgebühren belegt.
Zu der Frage, ob diese Mehrgebühren rechtmäßig sind, führte das Gericht aus, dass gegen die Erhebung dieser Mehrgebühren im Ergebnis keine Bedenken bestehen. Dabei werde lediglich der von der Stadt Köln auch im Übrigen verwendete Gebührenmaßstab angewandt, der an das Tonnenvolumen und die Dichte des Abfalls in den Tonnen anknüpfe. Weil die Dichte des Mülls in den nachsortierten Behälter höher sei als bei den Referenztonnen, sei es im Ergebnis gerechtfertigt, hierfür auch höhere Gebühren zu verlangen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
Az: 14 K 5992/13; 14 K 5993/13; 14 K 5994/13; 14 K 6760/13; 14 K 6796/13