Eine barrierefreie Möglichkeit für blinde und sehbehinderte Personen verfahrensrelevante Dokumente in gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen, bietet die Zugänglichmachungsverordnung (ZMV).
Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht gegenüber der für das jeweilige Verfahren zuständigen Stelle. Diese kann die Zugänglichmachung gem. § 8 ZMV dem Verwaltungsgericht Düsseldorf übertragen, das hierzu mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet ist.
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