Auf einer für Donnerstag, 15.02.2024, angemeldeten Versammlung in Bonn dürfen Abbilder des PKK-Führers Abdullah Öcalan gezeigt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute (14.02.2024) durch Beschluss entschieden und damit einem Eilantrag des Anmelders der Versammlung gegen eine anderslautende Verfügung des Polizeipräsidiums Bonn stattgegeben.

 

Die Versammlung soll unter dem Motto „Keine defacto Todesstrafe! Freiheit für Abdullah Öcalan!“ ab 12 Uhr auf dem Platz der Vereinten Nationen im Bonner Regierungsviertel stattfinden. Vom Anmelder werden rund 50 Teilnehmer erwartet. Das Polizeipräsidium Bonn hatte mit einer versammlungsrechtlichen Auflage vom 09.02.2024 untersagt, Abbilder des Führers der von der EU als terroristische Organisation eingestuften und in Deutschland mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, zu zeigen. Dagegen erhob der Anmelder gestern (13.02.2024) beim Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag. Diesem gab das Gericht nunmehr statt.

 

Zur Begründung hat das Gericht in seinem Beschluss ausgeführt: Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die PKK verboten und die Abbildung Öcalans ein vereinsrechtlich verbotenes Kennzeichen ist. Dem stehen weder die im Grundgesetz verbürgte Versammlungsfreiheit noch die Meinungsfreiheit entgegen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn das Zeigen solcher Abbilder etwa der Kunst, der Wissenschaft, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder anderen so genannten sozialadäquaten Zwecken dient. Ein solcher ist gegeben, wenn alleine auf die Inhaftierung und die Haftbedingungen des Herrn Öcalan, insbesondere seine gesundheitliche und humanitäre Situation, aufmerksam gemacht werden soll. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. Sollten Versammlungsteilnehmer gleichwohl für die PKK eintreten, steht es der Polizei frei, Beschränkungen vorzunehmen, falls eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht.

 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 20 L 264/24