Die Stadt Köln muss keinen weiteren Bewerber an dem Losverfahren zur Auswahl des Veranstalters der Deutzer Kirmes teilnehmen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 23. Februar 2024 entschieden und damit einen nur wenige Stunden zuvor erhobenen Eilantrag nach summarischer Prüfung abgelehnt. Tags zuvor war bereits ein vergleichbarer Eilantrag ohne Erfolg geblieben (vgl. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/06_23022024/index.php).

 

Die Stadt Köln hatte im Dezember 2023 entschieden, das Auswahlverfahren für die Frühlings- und Herbstkirmes im Jahr 2024 zu wiederholen, nachdem das Verwaltungsgericht Köln anlässlich der Klage eines zuvor unterlegenen Bewerbers rechtliche Bedenken gegen das erste Auswahlverfahren geäußert hatte. Im Rahmen des neuen Auswahlverfahrens bewarb sich unter anderem der Antragsteller. Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 schloss die Stadt Köln seine Bewerbung aus formellen Gründen vom weiteren Auswahlverfahren aus.

 

Der dagegen am 23. Februar 2024 bei Gericht gestellte Eilantrag des Bewerbers blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus: Auch diese Bewerbung wurde durch die Stadt Köln zu Recht vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Sie entsprach nicht den in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Anforderungen. Ein Dokument war erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereicht worden. Ein Nachreichen von Unterlagen hatte die Stadt Köln jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 1 L 323/24