Die von der Veranstaltungsgruppe „Critical Mass“ für den Abend des 26. Juni 2026 organisierte Fahrraddemonstration in Bonn darf auch die Reuterstraße im Abschnitt zwischen Bundeskanzlerplatz und Schumannstraße nutzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit die Anordnung einer Alternativroute durch das Polizeipräsidium Bonn über Kaiserstraße und Weberstraße als rechtswidrig angesehen.
Mit der Fahrraddemonstration, die die Gruppe „Critical Mass“ regelmäßig in Bonn durchführt, soll der Fahrradverkehr sichtbar und auf dessen infrastrukturelle Probleme aufmerksam gemacht werden. An dem heutigen Freitag soll die Route beginnend am Bonner Hofgarten über die Adenauerallee in die Reuterstraße münden, um von dort aus weitergeführt zu werden.
Diese Routenführung wurde seitens des Polizeipräsidiums Bonn als Versammlungsbehörde abgelehnt, da die Führung des Aufzuges über die Reuterstraße aufgrund der infolge der Sperrung der Friedrich-Ebert-Brücke (Nordbrücke) außergewöhnlichen Verkehrslage zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen sowie einer Beeinträchtigung wichtiger Rettungs- und Verkehrsachsen führen würde. Die Veranstalter lehnten die Alternativroute ab, da diese zwingend mit der Querung eines Bahnübergangs verbunden wäre, die dazu führen könnte, dass die Versammlungsteilnehmer getrennt würden. Sie stellten daher gestern einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln.
Dieser hatte Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Anordnung der Alternativroute ist rechtswidrig. Beschränkungen einer Versammlung unter freiem Himmel kommen nur in Betracht, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Diesen Anforderungen genügt das Polizeipräsidium Bonn nicht, wenn es zur Begründung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Wesentlichen auf eine außergewöhnliche Verkehrslage infolge der Sperrung der Bonner Nordbrücke abstellt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Reuterstraße eine herausgehobene Bedeutung für die verkehrliche Verbindungen zwischen der Autobahn 565 und der Bundesstraße 9 hat und diese Bedeutung durch die Sperrung der Nordbrücke gestiegen ist. Den seitens des Polizeipräsidiums Bonn vorgelegten Verkehrsdaten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die Steigerung des Verkehrs an einem Freitagabend zwischen 18 Uhr und 19 Uhr eine derartige Gefahrenlage hervorrufen würde, dass das aus dem Versammlungsrecht erwachsende Recht, auch den Ort und die Zeit der Versammlung zu wählen, demgegenüber zurücktreten müsste. Insoweit ist maßgeblich, dass die Sperrung der Reuterstraße, die insgesamt auf einer Länge von ca. 700 m befahren wird, einen überschaubaren zeitlichen Rahmen aufweist, sodass die damit verbundenen Verkehrsbehinderungen angesichts der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit hinzunehmen sind.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 20 L 1564/26
