Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28. September 2023, gegen den vom Brüsseler Platz in Köln ausgehenden Lärm ab 22 Uhr einzuschreiten, trotz Bemühungen noch nicht ausreichend erfüllt. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 15. Juli 2026 entschieden und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro gegen die Stadt festgesetzt.

 

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte der Stadt unter Berücksichtigung von Lärmmessungen aus Juli 2022 mit Urteil vom 28. September 2023 aufgegeben, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen, so dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Bereich des Brüsseler Platzes gesundheitsgefährdende Ruhestörungen unterbunden werden. Seitdem hat die Stadt verschiedene Maßnahmen ergriffen. Ein Anfang 2025 angeordnetes generelles Verweilverbot ab 22 Uhr sah das Gericht als unverhältnismäßig an. Seit Ende 2025 gilt stattdessen ein Alkoholverbot auf dem Platz ab 21 Uhr. Zwei Anwohnende finden es immer noch zu laut. Auf ihren Antrag hat das VG Köln heute das Zwangsgeld festgesetzt.

 

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung auch unter Berücksichtigung der zuletzt getroffenen Maßnahmen nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat sie sich bemüht und inzwischen ein neues Konzept vorgelegt, das eine ämterübergreifende Beobachtung des Geschehens auf dem Brüsseler Platz vorsieht. Auch führt sie nun regelmäßig Lärmmessungen durch und evaluiert die getroffenen Maßnahmen. Die gemessenen Lärmwerte sind bislang auch niedriger als in den vorangegangenen Jahren. Allerdings liegen die Messwerte der bis einschließlich Mai 2026 vorgenommenen Messungen zum Teil immer noch über der vom Oberverwaltungsgericht NRW gezogenen Grenze der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) oder nur knapp darunter. Es ist daher damit zu rechnen, dass es in den Sommermonaten bei höherer Frequenz des Platzes zu (weiteren) unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt. Um die Stadt zu weiteren Maßnahmen zu bewegen, war das zuvor mit Beschluss vom 4. März 2026 (9 M 37/25) angedrohte Zwangsgeld nunmehr festzusetzen. Die Stadt muss das Geld an die Staatskasse (nicht die Anwohnenden) zahlen.

 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 9 M 19/26

 

Hinweis: Der Beschluss der für das Immissionsschutzrecht zuständigen Kammer des VG Köln bezieht sich nicht auf die Frage der Öffnungszeiten der Außengastronomie am Brüsseler Platz über 22 Uhr hinaus. Zu der einem Gastronomen erteilten Sondernutzungserlaubnis für die längere Öffnung ist ein Klage- und Eilverfahren bei der für das Straßenrecht zuständigen Kammer weiterhin anhängig (21 K 2905/26 und 21 L 1017/26). Bis über das Eilverfahren entschieden ist, darf der Gastronomiebetrieb aufgrund eines sog. Hängebeschlusses weiter bis 24 Uhr öffnen.