Mit zwei Eilbeschlüssen vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat.
Die InfraGO AG betreibt ca. 5.400 Personenbahnhöfe in Deutschland, für deren Nutzung sie Entgelte von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Nah- und Fernverkehr verlangt. Diese Entgelte sind von der Bundesnetzagentur jährlich zu genehmigen. Für die Entgelte im Schienenpersonennahverkehr hatte der Bundesgesetzgeber sowohl für Stations- als auch für Trassenpreise eine sogenannte Preisbremse vorgeschrieben. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Entgelte im Nahverkehr nur in Abhängigkeit von einer Steigerung der Regionalisierungsmittel, die der Bund den Ländern für den Öffentlichen Personennahverkehr zuweist, steigen. Hinsichtlich der Trassenentgelte hielt die erkennende Kammer die Preisbremse für unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied auf entsprechenden Vorlagebeschluss hin im Frühjahr 2026, dass jedenfalls die auf die Trassenentgelte bezogene nationale Gestaltung der Preisbremse die Unabhängigkeit des Infrastrukturunternehmens unionsrechtswidrig einschränke.
Die Beteiligten streiten im Kern um die Frage, ob diese Entscheidung des EuGH zu den Trassenpreisen auf die Stationspreise übertragbar ist. Die Bundesnetzagentur verneint eine Übertragbarkeit, da die einschlägige europäische Richtlinie zwischen dem Schienenwegbetreiber und dem Betreiber von Personenbahnhöfen unterscheidet. Sie geht von der Anwendbarkeit der Preisbremse in Bezug auf die Stationspreise aus. Die InfraGO AG hält auch sie für unionsrechtswidrig und begehrt im Nahverkehr Stationsentgelte ohne Berücksichtigung der Preisbremse.
Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Anspruch auf höhere Entgelte abgelehnt und führt zur Begründung aus: Es kann offenbleiben, ob die Preisbremse für die Stationspreise unionsrechtswidrig ist. Denn die DB InfraGO AG hat kein belastbares Zahlenwerk bzw. keine nachvollziehbare Kalkulationsmethodik vorgelegt, anhand derer die beantragten höheren Entgelte – nach der ohne Anwendung der Preisbremse maßgeblichen Vorschrift – hätten geprüft werden können. Ungeachtet der Preisbremse verlangt das Gesetz eine Orientierung an den Kosten für die zu bepreisende Einzelleistung. Wird ein Personenbahnhof sowohl vom Nah- als auch vom Fernverkehr genutzt, bedarf es zudem eines nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssels. Den Antragsunterlagen ist weder ein hinreichender (Einzelleistungs-)Kostenbezug noch eine Schlüsselungsmethodik für gemischt genutzte Bahnhöfe zu entnehmen.
Beide Entscheidungen sind unanfechtbar.
Aktenzeichen:
18 L 2379/24
18 L 437/26
