Der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises muss seine neun Fachausschüsse auflösen und neu bilden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und eine von der Gruppe des BSW im Kreistag des Rhein-Erft-Kreises beantragte einstweilige Anordnung erlassen.

 

Im Nachgang zur Kreistagswahl vom 14. September 2025 entsprach der Kreistag in seiner konstituierenden Sitzung mehrheitlich dem Antrag der Fraktionen CDU, Grüne und FDP/FW, die Größe der neun zu bildenden Fachausschüsse auf jeweils 15 ordentliche Mitglieder zu bestimmen. Hiergegen wandte sich die Gruppe des BSW im Kreistag des Rhein-Erft-Kreises mit dem Eilantrag, die Fachausschüsse aufzulösen und neu zu bilden.

 

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung erlassen. Die Organisationsentscheidung des Kreistags hinsichtlich der Größe der Fachausschüsse stellt eine wesentliche Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit dar. Danach muss grundsätzlich jeder Ausschuss als verkleinertes Abbild des Kreistags dessen Zusammensetzung widerspiegeln. Eine wesentliche Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz liegt hier darin, dass mehrere Fraktionen in den Fachausschüssen gemeinsam über eine absolute Mehrheit verfügen, während dies im Plenum nicht der Fall ist. Denn die drei Fraktionen CDU, FDP/FW und Die Linke erreichen in den Ausschüssen 8 von 15 Sitzen und verfügen dort über eine absolute Mehrheit. Im Kreistag haben diese Fraktionen 40 von 84 Sitzen. Der Antragsgegner hat die wesentliche Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz auch nicht gerechtfertigt. Es fehlt an einer Dokumentation der Erwägungen für eine Verkleinerung der Fachausschüsse. Eine im Zusammenhang mit der getroffenen Organisationsentscheidung nicht dokumentierte Begründung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.

 

Die einstweilige Anordnung trifft keine Entscheidung darüber, welche Größe ein Fachausschuss bei seiner Neubildung aufweisen muss oder ob die Antragstellerin künftig in diesem vertreten sein wird.

 

Gegen den Beschluss kann der Antragsgegner Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 4 L 1273/26