Die Durchführung von Veranstaltungen im Strandbad am Rather See ist verboten. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 17. Dezember 2025 entschieden und den Eilantrag gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt.
Die Antragstellerin ist Betreiberin der Wasserskianlage und des Strandbads am Rather See. Auch jenseits der Betriebszeiten der Wasserskianlage vom 1. April bis zum 15. Oktober jeden Jahres führte sie am Rather See zuletzt Veranstaltungen durch. Die Stadt Köln untersagte der Antragstellerin mit Bescheid vom 28. November 2025 die Durchführung von Veranstaltungen bis zum 31. März 2026. Zur Begründung führte sie aus, durch solche würden auf dem Rather See überwinternde europäische Vogelarten erheblich gestört. Auch verstießen solche Veranstaltungen gegen Verbote des Landschaftsplans der Stadt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag und trug vor, die geplanten Veranstaltungen (u.a. Weihnachtsfeiern, Brunch am See, Hundeschwimmen, Laternenfest, Eisstockschießen) seien von den ihr erteilten Genehmigungen gedeckt. Die Untersagung komme einer Betriebsschließung gleich.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Untersagung durch die Stadt Köln ist nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung rechtmäßig. Insbesondere sind Veranstaltungen nicht durch die der Antragstellerin erteilten Genehmigungen für den Betrieb der Wasserskianlage gedeckt. Die Stadt Köln ist zu Recht davon ausgegangen, dass Veranstaltungen gegen allgemeine Verbote des festgesetzten Landschaftsschutzgebiets sowie das Artenschutzrecht verstoßen. Die Anordnung ist verhältnismäßig.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 14 L 3269/25
