Die von der Stadt Bonn angeordnete neue Verkehrsführung auf der Oxfordstraße ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden.

 

Anfang Juni 2026 wurde die Friedrich-Ebert-Brücke in Bonn (Nordbrücke) gesperrt. Die Stadt Bonn nahm an, dass dadurch die Verkehrsbelastung auf der Oxfordstraße zugenommen hat. Deshalb ordnete sie eine Neuaufteilung des Verkehrsraumes auf der Oxfordstraße an, mit der sie bezweckte, dem motorisierten Individualverkehr auf der Oxfordstraße (wieder) zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Radverkehr sollte über Nebenstraßen umgeleitet werden.

 

Hiergegen haben mehrere Fahrradfahrer Klage erhoben und zusätzlich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Stadt Bonn habe bei ihrer Entscheidung die Belange des Radverkehrs nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilanträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt Bonn ist voraussichtlich rechtswidrig. Der Stadt Bonn ist es nicht gelungen, eine belastbare Tatsachengrundlage für die von ihr behauptete neue Gefahrenlage vorzulegen. Insbesondere hat sie die von ihr aufgrund einer zweitägigen Verkehrszählung festgestellte Mehrbelastung nicht ins Verhältnis zur verkehrstechnischen Leistungsfähigkeit der Oxfordstraße und der bereits zuvor bestehenden Stauproblematik gestellt.

 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 18 L 1982/26